1. Definition „Tendenzbetrieb“
Tendenzbetriebe sind nach dem Betriebsverfassungsgesetzt (§ 118, Absatz 1) Unternehmen,
deren „geistige-ideelle Zielrichtung unmittelbar und überwiegend politischen,
koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen“. Oder es sind „Betriebe,
die im Rahmen der Pressefreiheit Zwecken der Berichterstattung oder
Meinungsäußerung dienen“ (§ 118 Abs.2). Sprich ein Tendenzbetrieb verfolgt ausschließlich
oder zusätzlich andere Ziele als finanzielle.
Tendenzbetriebe haben sich in den 1920er Jahre
entwickelt.. Damals waren Zeitungen fast
ausschließlich in Parteibesitzt. Deshalb wurde der Tendenzschutz eingeführt.
Damit sollte verhindert werden, dass politisch anders denkende Drucker und
Setzer Einfluss auf die Ziele der Presseerzeugnisse nehmen konnten.
- Das Unternehmen muss den Tendenzzwecken dienen.
- Das Unternehmen muss selbst die tendenzgeschützten Zwecke verwirklichen.
- Es müssen überwiegend tendenzgeschützte Zwecke bestehen (mehr als 50% tendenzverwirklichende Tätigkeiten).
- Der Tendenzzweck muss sich aus der Satzung/ dem Gesellschaftsvertrag der Einrichtung ergeben
Ferner folgt daraus, dass ein Tendenzbetrieb freiwillig, sprich ohne
Gesetzespflicht, und uneigennützig handelt.
Beispiel für einen tendenzgeschützten
Zweck (Erzieherischer Zweck)
Die
Einrichtung muss auf die Erziehung von Menschen ausgerichtet sein, wie z.B.
eine Schule. Hierbei muss die Vermittlung von allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Fächern, mit der die Persönlichkeit und Entwicklung eines
Menschen geformt und gefördert wird, im Vordergrund stehen. Ferner können auch
Einrichtungen, die keine Schulen im herkömmlichen Sinn sind, erzieherischen Bestimmungen dienen z.B. ein Berufsförderungswerk für Behinderte. Eine nicht
erzieherisch tätige Einrichtung ist z.B. eine Sprachschule.
2. Definition „Tendenzträger“
Tendenzträger sind Arbeitnehmer, welche auf die Tendenzverwirklichung
maßgeblichen und verantwortlichen Einfluss nehmen können. Des Weiteren müssen
überwiegend frei gestaltbare pädagogische/therapeutische Tätigkeiten vorhanden
sein.
Beispiele einzelner Berufsbereiche für die
Tendenzträgerschaft:
Sozialer Dienst/Begleitender Dienst:
Bei überwiegend verwaltenden, hauswirtschaftlichen, gesundheitsvorsorgenden
Tätigkeiten sind, ist der Arbeitnehmer kein Tendenzträger.
Verwaltung:
Üblicherweise sind Verwaltungsmitarbeiter keine Tendenzträger, da administrativen
Tätigkeiten im Vordergrund stehen.
Leitung:
Leitungskräfte sind je nach Einzelfall zu bewerten. Sind sie an der organisatorischen und inhaltlichen Überwachung und
Durchführung der Maßnahme mitwirkend und leisten Konzeptarbeit, können sie als Tendenzträger
gelten. Wenn sie rein betriebswirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ist sie kein
Tendenzträger.
3. Einschränkungen für den Betriebsrat bei Tendenzbetrieben
Der Betriebsrat muss in einem Tendenzbetrieb lediglich angehört werden, hat
aber meistens kein inhaltliches Mitbestimmungsrecht. Die Einschränkung der
Beteiligungsrechte gilt meist dann, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers sowohl
einen Tendenzträger betrifft, als auch tendenzbezogen ist.
Um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt es sich, wenn die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats zu mindestens ernstlich beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch das Beteiligungsrechte des Betriebsrates die Tendenzverwirklichung (.z.B. das Grundrecht der Pressefreiheit) gefährdet werden kann. Der Betriebsrat hat in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzung zur Einschränkung seiner Beteiligungsrechte vorliegen.
Um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt es sich, wenn die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats zu mindestens ernstlich beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch das Beteiligungsrechte des Betriebsrates die Tendenzverwirklichung (.z.B. das Grundrecht der Pressefreiheit) gefährdet werden kann. Der Betriebsrat hat in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzung zur Einschränkung seiner Beteiligungsrechte vorliegen.
Für Einrichtungen in der Sozialwirtschaft ist es daher wissenswert, ob ihr
Unternehmen bzw. Betrieb als Tendenzunternehmen anzuerkennen ist und welche
Arbeitnehmer Tendenzträger sind.
Beispiel eine Werkstatt für behinderte Menschen:
Die Betreuer wären in diesem Fall Tendenzträger, da sie einen maßgeblichen
Einfluss auf die Tendenzverwirklichung (Betreuung von behinderten Menschen)
nehmen können. Der Hausmeister dagegen ist kein Tendenzträger, da er mit seiner
Arbeit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tendenzverwirklichung nehmen kann.
Organisatorische Vorschriften (§§ 1-73
BetrVG):
Hierbei ist
das Beteiligungsrecht generell ohne Einschränkungen anwendbar, da sie die
Abläufe des Betriebsrates betreffen. Diese sind tendenzneutral und in jeder Einrichtung gleich.
Zum Beispiel die Durchführung der Wahl oder die Zusammensetzung des
Betriebsrates.
Soziale Angelegenheiten (§§ 87-91 BetrVG):
In der Regel
besteht keine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates, da es
sich meist um den wertneutralen Arbeitsablauf der Einrichtung handelt.
Zum Beispiel die Gestaltung vom Arbeitsplatz oder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Ausnahmen
sind aber durchaus möglich, beispielsweise bezüglich der Arbeitszeitgestaltung.
Personellen Angelegenheiten (§§ 92-105 BetrVG):
Generell ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in diesem Punkt häufig
eingeschränkt.
Beispielsweise bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen. Soweit Tendenzträger
betroffen sind, ist das Mitbestimmungsrecht
eingeschränkt. Der Betriebsrat muss zwar angehört werden, kann aber nicht
mitentscheiden. Wenn es um die betriebliche Berufsbildung oder
innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen geht, besteht das
Mitbestimmungsrecht ohne Einschränkungen.
Personellen Einzelmaßnahmen (§99 BetrVG):
Wenn Tendenzträger betroffen sind, kommt eine Einschränkung der
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates liegt vor. Hierbei geht es um die Freiheit des
Arbeitgebers, Personen seines Vertrauens einzustellen, welche die
Verwirklichung des geistig-ideellen Ziel im Vordergrund haben.
Bei Einstellungen und Versetzungen
von Tendenzträgern ist das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich eingeschränkt. Der
Arbeitgeber muss zwar den Betriebsrat informieren, aber der Betriebsrat hat
kein Mitentscheidungs-, sondern nur Informations-und Anhörungsrecht. Äußert der
Betriebsrat Bedenken, muss sich der Arbeitgeber hiermit jedoch
auseinandersetzen. Die Entscheidung über die Maßnahme darf daher erst nach
Ablauf der Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats (eine Woche) erfolgen. Ein- und Umgruppierungen betreffen in
der Regel die Frage der richtigen Rechtsanwendung und sind daher tendenzfrei.
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates ist dadurch
nicht eingeschränkt.
Kündigung (§ 102 BetrVG):
Das Mitbestimmungsrecht ist eingeschränkt, wenn die Kündigung gegenüber einem
Tendenzträger erfolgt und Tendenzbezug hat. Der Betriebsrat muss jedoch bei
Kündigungen vollumfassend und regelmäßig angehört werden. Wenn der
Betriebsrat Bedenken äußert, muss sich der Arbeitsgeber damit
auseinandersetzten. Jedoch muss er diese nicht
berücksichtigen. Generell steht dem Betriebsrat kein Widerspruchsrecht zu.
Außer das Arbeitsverhältnis wird nicht aus tendenzbedingten, sondern aus
anderen Gründen gekündigt.
Beispiel für Kündigung mit Tendenzbezug:
Die Kündigung besteht, weil der Arbeitnehmer die beschäftigten Menschen mit
Behinderung mit beleidigendem Inhalt anschreit. Der Tendenzbezug besteht, weil
pädagogisch angemessenes Verhalten missachtet wird. (BR hat kein
Widerspruchsrecht)
Beispiel für eine Kündigung ohne Tendenzbezug:
Die Kündigung besteht, weil der Arbeitnehmer Kollegen mit beleidigendem
Inhalt anschreit. Tendenzbezug besteht nicht, weil solches Verhalten von dem
karitativen Zweck der WfbM unabhängig ist. (BR hat Widerspruchsrecht)
Bei Kündigungen eines Betriebsratsmitglieds sind die Beteiligungsrechte
eingeschränkt (§103 BetrVG). Der BR muss angehört werden. Jedoch ist keine
Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung erforderlich, wenn ein Tendenzträger
aus tendenzbedingten Gründen gekündigt wird.
Wirtschaftliche Angelegenheiten(§§ ab 106
BetrVG):
Generell sind Tendenzbetriebe von den Vorschriften wirtschaftliche
Angelegenheiten ausgeschlossen. Sie bilden daher z.B. keinen
Wirtschaftsausschuss. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden im
Betriebsverfassungsgesetzt aufgeführt.
Die vierteljährige Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche
Lage und Entwicklung des Unternehmens durch den Arbeitgeber (§ 110 BetrVG)
entfällt. Der Arbeitgeber muss jedoch einmal pro Jahr auf der Betriebsversammlung
einen Bericht abgeben über das Personal- und Sozialwesen,
die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den
betrieblichen Umweltschutz (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
Bei Betriebsänderungen ist kein Anschluss eines Interessensausgleichs
erforderlich.
-
Einschränkungen und Stilllegung des ganzen
Betriebes oder Betriebsteile
-
Einführung grundlegend neuer
Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Die Herbeiführung eines Sozialplans, die die Einigung über Ausgleich
oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer beinhaltet,
ist aber nötig.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend über die geplanten
Betriebsänderungen, die wesentlichen Nachteile für die Belegschaft zur Folge
haben können, rechtzeitig unterrichten und vor allem die geplante Betriebsänderung
mit dem Betriebsrat beraten. Dies dient dazu, sachangemessene eigene
Vorstellungen über den Inhalt zu entwickeln und an den Arbeitgeber heranzutragen.
Bei fehlender Information des Arbeitgebers sind Nachteilausgleichsansprüche der
Arbeitnehmer möglich (§113 Abs.3 BetrVG).
4. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Falle eines Tendenzbetriebs viele
Einschränkungen für den Betriebsrat gelten. Somit ist es empfehlenswert zu
wissen, ob Sie einen Tendenzbetrieb betreiben und welche Mitarbeiter
Tendenzträger sind. Die dafür erforderten Voraussetzungen und Definitionen
wurden oben genannt.