Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes ist an zwei Voraussetzungen gebunden:
- Die Einrichtung muss unter den betrieblichen Geltungsbereich der Pflegearbeitsbedingungsverordnung (PflegeArbbV) fallen. Das bedeutet, dass eine Zulassung bzw. Pflegeverträge zwischen Einrichtung und Pflegekassen bestehen muss, die Einrichtung also eine „Einrichtung der pflegerischen Versorgung“ ist.
- Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin (gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV) führt überwiegend pflegerische Tätigkeiten der Grundpflege gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 des SGB XI durch.
Für weitere Informationen können Sie uns gerne kontaktieren!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen