Dieser sehr anspruchsvolle und in der Sache richtige Ansatz hin zu einer
größeren Angebotsvielfalt wird jedoch, aus Sicht der GWK, durch die strenge
Reglementierung innerhalb des neuen Gesetztes nicht flexibel genug
ausgestaltet. So ist zu befürchten, dass die Weiterentwicklung der
Versorgungsstrukturen, durch die hohen ordnungsrechtlichen Vorgaben an die
ambulanten Wohn-/Betreuungsformen, eher ausgebremst wird.
Um inklusive Strukturen zu schaffen, braucht es ein
Höchstmaß an Flexibilität, die das Gesetz jedoch nicht zulässt. Viele dieser Regelungen sind wünschenswert verhindern aber den Aufbau von ambulanten Wohngemeinschaften im baulichen
Bestand.
Die strikte Handhabung gilt insbesondere auch für die Regelung der Personalausstattung. Diese muss sich flexibel an
der jeweiligen Bewohnerstruktur und deren Unterstützungsbedarf ausrichten und
darf nicht, wie im WTPG, pauschal festgelegt werden.
Durch die Personalfestlegung entsteht weiter das Problem,
dass die Heimaufsichtsbehörden zukünftig in die Betriebsführung eingreifen kann. Auch wird die Heimaufsichten in keiner Weise verpflichtet, fachlich begründete
Abweichungen von Bau-und Personalvorgaben zuzulassen. Die Erprobungsregelungen laut
§31 reichen hier bei Weitem nicht aus und die Träger sind weiterhin auf die
„Großzügigkeit“ der jeweiligen Heimaufsicht angewiesen.
Auch für stationäre Einrichtungen werden durch dieses Gesetz
neue inhaltlich-fachliche Anforderungen festgelegt. Diese und weitere
ordnungsrechtliche Vorgaben, wie der 2009 erlassenen Landesheimbauverordnung,
erschweren zunehmend das Angebot für ortsnahe und bezahlbare Heimplätze. Somit
wird durch die Schaffung neuer Regeln in Kauf genommen, dass gewachsenen
Strukturen der wirtschaftliche Boden entzogen wird.
Ferner wird im WTPG die Betreuungsform der Altenpflege
und der Behindertenhilfe zusammengelegt. Dieses Vorgehen unterstellt somit,
dass deren Bewohner einen zumindest vergleichbaren Hilfe-/Betreuungsbedarf
haben. Auch die Zusammenlegung von vollstationären und ambulanten Einrichtungen
in einem Gesetzestext zeigt, auf einer anderer Ebene, eine solche Vorstellung..
Desweiteren entsteht eine fundamentale Lücke bei der Wahrung des Schutzzweckes für das betreute und das selbstverantwortete gemeinschaftliche Wohnen. (Siehe Schaubild)
Desweiteren entsteht eine fundamentale Lücke bei der Wahrung des Schutzzweckes für das betreute und das selbstverantwortete gemeinschaftliche Wohnen. (Siehe Schaubild)
(Aus dem Vortrag vom 10. April 2014 von Ulrich Schmolz) |
Zusammenfassend ist eine verstärkte Fokussierung auf die
Lebensqualität von Menschen mit Unterstützungsbedarf durch dieses Gesetz
erfolgt. Die strikten Regelungen verhindern jedoch die Entwicklung einer
vielfältigen Angebotslandschaft und vollstationäre Einrichtungen werden mit
weiteren Regelungen, ohne finanziellen Ausgleich, belastet. Somit wird nur sehr
beschränkt das Wunsch-und Wahlrecht von Menschen mit Unterstützungsbedarf nach UN-Behindertenrechtskonvention
gestärkt.
Wir empfehlen all unseren Kunden daher sich vor genauestens
mit Thematik des WTPG und seinen Konsequenzen auseinanderzusetzen. Denn das
Thema betrifft nahezu alle Träger der Sozialwirtschaft in Baden-Württemberg. Gerne
stehen wir Ihnen hierbei auch beratend zur Seite.
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