22.04.2013

Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des MAS (Baden-Würrtemberg) für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Behinderteneinrichtungen

Die GWK hat den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift vom 14.03.2013 des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (MAS) Baden-Württemberg für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Behinderteneinrichtungen kommentiert.

Es bestehen deutliche Anpassungsnotwendigkeiten. In der vorliegende Form ist der Entwurf des Ministeriums mit z.T. erheblichen Nachteilen für die Träger verbunden.



Stellungnahme der GWK

Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des MAS für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Behinderteneinrichtungen vom 14.03.2013

 

1. Ziel und Zweck der Förderung
Die Förderung des Landes soll zur "Gestaltung einer zeitgemäßen, inklusiven, bedarfsgerechten, dezentralen und wohnortnahen Infrastruktur für Menschen mit Behinderung beitragen" (s. Einleitung).
Die anthroposophischen Dorfgemeinschaften erfüllen i.d.R. die beiden letzten Punkte nicht.
Sie sind weder dezentral noch wohnortnah, es sei denn man ist bereit, die Gemeinschaft selbst als Wohngemeinde anzusehen. Dies ist aber nicht aus dem Text zu erkennen und (bisher) wohl auch nicht so gemeint.
Hier bedarf es einer Klarstellung, sonst werden diese Einrichtungen nicht mehr gefördert, es
sei denn sie schaffen Dependancen in politischen naheliegenden Gemeinden und bauen
gleichzeitig Plätze in der Dorfgemeinschaft selbst ab (s. 1.3 letzter Absatz) oder sie erfüllen die sehr engen Bedingungen der Ziffer 6.3.3.
Auch die Größen- und die Verteilungsvorstellungen des Entwurfs können die Dorfgemeinschaften nicht erfüllen. (s. 1.3, 2. Absatz).

Weitere Anmerkungen:
  • Punkt 1.1
    • Eine Zuwendung „in Ausnahmefällen auch für Ersatzneubau“ ist kritisch zu sehen. Auch eine mögliche Wechselwirkung zum Landesheimgesetz (LHeimG) in Verbindung mit der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) ist zu beachten.
  • Punkt 1.3
    • Die Vorgaben von 24 Plätzen, 500m-Umkreis und 12 Plätze je 1000 Einwohner ist speziell für anthroposophische Einrichtungen schwer einzuhalten. Eine Ausnahmeregelung wäre hier wichtig.
    • Die Zusammenlegung von Wohn- und Beschäftigungsangeboten bzw. tagesstrukturierenden Angeboten ist problematisch, da diese Zusammenlegungen z.T. konzeptionell gewollt sind und auch Synergieeffekte (z.B. Betreuungspersonal) schaffen können.
    • Die Vorgabe der Verlagerung von Plätzen im Rahmen von Neu- und Ersatzneubauten kann eine Platzzahlreduzierung für die gesamte Einrichtung zur Folge haben.
2. Aufteilung der Mittel
50 % der Mittel sollen für Neubauten verbraucht werden und je 25% für Renovierungen und "innovative, inklusive Vorhaben". Bei letzterem ist zu klären, was genau damit gemeint ist. Angesichts der Tatsache, dass kaum eine Behindertenwohneinrichtung die Vorgaben des LHeimG bzw. der HeimBauVO erfüllt, wäre ein höherer Anteil für Renovierungen wünschenswert. Dieser erscheint mit 25 % bei weitem zu gering zu sein, da hierunter fast alle Bauprojekte unserer Kunden fallen.
 
3. und 4. keine Anmerkungen
 
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Auch hier wird deutlich, dass es anthroposophische Einrichtungen schwer haben werden,
Fördermittel zu bekommen.
Stichworte: Dezentralisierungskonzept, Übereinstimmung mit der örtlichen Sozial- und Teilhabeplanung, integriertes Beteiligungskonzept.
 
6. zuwendungsfähige Ausgaben
  • Punkt 6.1
    • Die Erstausstattung wurde bei den zuwendungsfähigen Ausgaben ersatzlos gestrichen. Somit wird hier dem anfallenden Bedarf an Ausstattung keinerlei Bedeutung zugemessen.
  • Punkt 6.2
    • Bei den förderfähigen Flächen wurden keine Änderungen vorgenommen, sie sind angesichts der Forderungen des LHeimG bzw. der LHeimBauVO weiterhin als zu klein zu bewerten. Sie sind aus der alten Verwaltungsvorschrift übernommen und schon damals war nicht einzusehen, warum in einer Pflegeeinrichtung deutlich mehr Fläche (50-52qm) gefördert wurde.
  • Punkt 6.3.1
    • Bei der Förderung von Wohnheimplätzen i.H.v. 88.000 € pro Platz ist nicht klar, ob hier ein normaler Platz (40m²) oder ein Rollstuhlplatz (48m²) gemeint ist. Hier müssten zwei Höchstgrenzen angegeben sein, bzw. der Richtwert in € pro qm angegeben warden.
    • Grundsätzlich lässt sich kein großer Unterschied der Kostenrichtwerte
    • Der letzte Spiegelstrich, 2. Absatz, unter 6.3.1 ist falsch. Hier muss es 88.000 € pro Platz und nicht pro m² NGF heißen.
  • Punk 6.3.3
    • Der Ausschluss der Förderung von Ersatzneubauten scheint angesichts des zum Teil maroden Bestandes überdenkenswert.
    • Dieser Punkt könnte grundsätzlich eine Öffnung für anthroposophische Einrichtungen darstellen. Fraglich ist, wie er im Verhältnis zu Punkt 1.3.2 steht.
7. Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendung
  •  Punkt 7.2
    • Bei einigen Bereichen findet eine Kürzung der Zuschüsse um bis zu 10 % statt. Dies ist sehr kritisch zu sehen, da somit mehr in den IB fließt, was eine größere Abhängigkeit der Einrichtungen bzgl. ihrer Belegung bedeutet.
    • In Wohneinrichtungen bei Renovierungen den Förderanteil auf 20 % zu senken, ist falsch. Hier stellt sich die Frage, ob sich das Ganze für den Träger noch lohnt. Er muss ein langwieriges und aufwändiges Förderverfahren durchlaufen und u. U. jahrelang auf den Baubeginn warten, wenn nämlich die Fördermittel nicht ausreichen, um alle förderfähigen Projekte zeitnah zu bedienen. Bei evtl. gleichzeitig galoppierenden Baupreisen und steigenden Zinsen kann das völlig unrentabel sein
  • Punkt 7.4
    • Die KG 500 wird zu den zuwendungsfähigen Nebenkosten hinzugenommen. Dies ist positiv, da sich somit die anerkannten Kosten der KG 700 erhöhen.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
  • Punkt 8.1
    • Es ist fraglich, warum hier „in der Regel“ neu hinzugekommen ist.
9. keine Anmerkungen
 
10. Zuständigkeit und Verfahren
  • Punkt 10.1
    • Stellungnahme der Herkunftslandkreise wird als unkritisch angesehen, da bisherige Praxisbeispiele zeigten, dass es hier keine große Resonanz der Landkreise gab.
11. keine Anmerkungen
 
Grundsätzliche Anmerkungen
  • Die weiterhin fehlende Förderfähigkeit des Erwerbs von Grundstücken ist ebenfalls problematisch. Die Verwaltungsvorschrift geht offensichtlich immer noch davon aus, dass die Träger die Grundstücke von den Kommunen oder irgendwelchen Spendern kostenlos erhalten.
    Dies ist ein Mythos aus grauer Vorzeit. Gerade wenn eine gemeindezentrale Versorgung gefordert wird, muss der Erwerb der Grundstücke gefördert werden, da sonst für die Behinderteneinrichtungen nur die erschwinglichen, unattraktiven Grundstücke an der Peripherie des Ortes bleiben. In Pflegesatzverhandlungen will der Kostenträger außerdem regelmäßig die Grundstücke nicht mit in die Investkostenberechnung aufnehmen, weil sie nicht förderfähig sind. Der schwammige Hinweis in der Einleitung "Investitionen sind daher nur insoweit, als sie nicht gefördert werden...“ reicht nicht aus, um diese Auseinandersetzung zu vermeiden. Es bedarf eines ausdrücklichen Hinweises, dass Grundstückskosten voll in die Vergütung einfließen dürfen.
  • Den durch das LHeimG bzw. die LHeimBauVO gestellten Anforderungen an Träger wird der vorgelegte Entwurf nicht gerecht, er wiederspricht diesen z.T. geradezu. Auf der einen Seite besteht aufgrund der Vorgaben durch LHeimG bzw. LHeimBauVO ein hoher Bedarf an Sanierungen und Ersatzneubauten, auf der anderen Seite stellt diese Verwaltungsvorschrift keine adäquaten Mittel zur Verfügung (25 % des Gesamtvolumens). Es ist darüber hinaus zu befürchten, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel dem Antragsvolumen nicht gerecht werden.
    Weiter erhöht eine Absenkung der Förderquote das finanzielle Risiko der Träger.
 
Eine druckbare Version der Kommentierung finden Sie hier.

Aufgestellt durch die GWK, Freiburg den 04.04.2013

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