24.11.2014

Tendenzbetriebe



1.    Definition „Tendenzbetrieb“

Tendenzbetriebe sind nach dem Betriebsverfassungsgesetzt (§ 118, Absatz 1) Unternehmen, deren „geistige-ideelle Zielrichtung unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen“. Oder es sind „Betriebe, die im Rahmen der Pressefreiheit   Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen“ (§ 118 Abs.2). Sprich ein Tendenzbetrieb verfolgt ausschließlich oder zusätzlich andere Ziele als finanzielle.
Tendenzbetriebe haben sich in den 1920er Jahre entwickelt.. Damals  waren Zeitungen fast ausschließlich in Parteibesitzt. Deshalb wurde der Tendenzschutz eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass politisch anders denkende Drucker und Setzer Einfluss auf die Ziele der Presseerzeugnisse nehmen konnten.

Um als Tendenzbetrieb anerkannt zu werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:   

  • Das Unternehmen muss den Tendenzzwecken dienen.
  • Das Unternehmen muss selbst die tendenzgeschützten Zwecke verwirklichen.
  • Es müssen überwiegend tendenzgeschützte Zwecke bestehen (mehr als 50% tendenzverwirklichende Tätigkeiten).
  • Der Tendenzzweck muss sich aus der Satzung/ dem Gesellschaftsvertrag der  Einrichtung ergeben
Ferner folgt daraus, dass ein Tendenzbetrieb freiwillig, sprich ohne Gesetzespflicht, und uneigennützig handelt.

Beispiel für einen tendenzgeschützten Zweck (Erzieherischer Zweck)
Die Einrichtung muss auf die Erziehung von Menschen ausgerichtet sein, wie z.B. eine Schule. Hierbei muss die Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Fächern, mit der die Persönlichkeit und Entwicklung eines Menschen geformt und gefördert wird, im Vordergrund stehen. Ferner können auch Einrichtungen, die keine Schulen im herkömmlichen Sinn sind, erzieherischen Bestimmungen dienen z.B. ein Berufsförderungswerk für Behinderte. Eine nicht erzieherisch tätige Einrichtung ist z.B. eine Sprachschule.

 

2.    Definition „Tendenzträger“

Tendenzträger sind Arbeitnehmer, welche auf die Tendenzverwirklichung maßgeblichen und verantwortlichen Einfluss nehmen können. Des Weiteren müssen überwiegend frei gestaltbare pädagogische/therapeutische Tätigkeiten vorhanden sein.

Beispiele einzelner Berufsbereiche für die Tendenzträgerschaft:
Sozialer Dienst/Begleitender Dienst:
Bei überwiegend verwaltenden, hauswirtschaftlichen, gesundheitsvorsorgenden Tätigkeiten sind, ist der Arbeitnehmer kein Tendenzträger.

Verwaltung:
Üblicherweise sind Verwaltungsmitarbeiter keine Tendenzträger, da administrativen Tätigkeiten im Vordergrund stehen.

Leitung:
Leitungskräfte sind je nach Einzelfall zu bewerten. Sind sie an der organisatorischen und inhaltlichen Überwachung und Durchführung der Maßnahme mitwirkend und leisten Konzeptarbeit, können sie als Tendenzträger gelten. Wenn sie rein betriebswirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ist sie kein Tendenzträger.

3.    Einschränkungen für den Betriebsrat bei Tendenzbetrieben

Der Betriebsrat muss in einem Tendenzbetrieb lediglich angehört werden, hat aber meistens kein inhaltliches Mitbestimmungsrecht. Die Einschränkung der Beteiligungsrechte gilt meist dann, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers sowohl einen Tendenzträger betrifft, als auch tendenzbezogen ist. 
Um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt es sich, wenn die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats zu mindestens ernstlich beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch das Beteiligungsrechte des  Betriebsrates die Tendenzverwirklichung (.z.B. das Grundrecht der Pressefreiheit) gefährdet werden kann. Der Betriebsrat hat  in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzung zur Einschränkung seiner Beteiligungsrechte vorliegen.

Für Einrichtungen in der Sozialwirtschaft ist es daher wissenswert, ob ihr Unternehmen bzw. Betrieb als Tendenzunternehmen anzuerkennen ist und welche Arbeitnehmer Tendenzträger sind.

Beispiel eine Werkstatt für behinderte Menschen:
Die Betreuer wären in diesem Fall Tendenzträger, da sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Tendenzverwirklichung (Betreuung von behinderten Menschen) nehmen können. Der Hausmeister dagegen ist kein Tendenzträger, da er mit seiner Arbeit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tendenzverwirklichung nehmen kann.

Organisatorische Vorschriften (§§ 1-73 BetrVG):
Hierbei ist das Beteiligungsrecht generell ohne Einschränkungen anwendbar, da sie die Abläufe des Betriebsrates betreffen. Diese sind tendenzneutral und in jeder Einrichtung gleich.
Zum Beispiel die Durchführung der Wahl oder die Zusammensetzung des Betriebsrates.

Soziale Angelegenheiten (§§ 87-91 BetrVG):
In der Regel besteht keine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates, da es sich meist um den wertneutralen Arbeitsablauf der Einrichtung handelt.
Zum Beispiel die Gestaltung vom Arbeitsplatz oder Beginn  und Ende der täglichen Arbeitszeit. Ausnahmen sind aber durchaus möglich, beispielsweise bezüglich der Arbeitszeitgestaltung.

Personellen Angelegenheiten (§§ 92-105 BetrVG):
Generell ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in diesem Punkt häufig eingeschränkt.
Beispielsweise bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen. Soweit Tendenzträger betroffen sind, ist das Mitbestimmungsrecht eingeschränkt. Der Betriebsrat muss zwar angehört werden, kann aber nicht mitentscheiden. Wenn es um die betriebliche Berufsbildung oder innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen geht, besteht das Mitbestimmungsrecht ohne Einschränkungen.

Personellen Einzelmaßnahmen (§99 BetrVG):
Wenn Tendenzträger betroffen sind, kommt eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates liegt vor.  Hierbei geht es um die Freiheit des Arbeitgebers, Personen seines Vertrauens einzustellen, welche die Verwirklichung des geistig-ideellen Ziel im Vordergrund haben.
Bei Einstellungen und Versetzungen von Tendenzträgern ist das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich eingeschränkt. Der Arbeitgeber muss zwar den Betriebsrat informieren, aber der Betriebsrat hat kein Mitentscheidungs-, sondern nur Informations-und Anhörungsrecht. Äußert der Betriebsrat Bedenken, muss sich der Arbeitgeber hiermit jedoch auseinandersetzen. Die Entscheidung über die Maßnahme darf daher erst nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats (eine Woche) erfolgen. Ein- und Umgruppierungen betreffen in der Regel die Frage der richtigen Rechtsanwendung und sind daher tendenzfrei. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates ist dadurch nicht eingeschränkt.

Kündigung (§ 102 BetrVG):
Das Mitbestimmungsrecht ist eingeschränkt, wenn die Kündigung gegenüber einem Tendenzträger erfolgt und Tendenzbezug hat. Der Betriebsrat muss jedoch bei Kündigungen vollumfassend und regelmäßig angehört werden. Wenn der Betriebsrat Bedenken äußert, muss sich der Arbeitsgeber damit auseinandersetzten. Jedoch muss er diese nicht berücksichtigen. Generell steht dem Betriebsrat kein Widerspruchsrecht zu. Außer das Arbeitsverhältnis wird nicht aus tendenzbedingten, sondern aus anderen Gründen gekündigt.

Beispiel für Kündigung mit Tendenzbezug:
Die Kündigung besteht, weil der Arbeitnehmer die beschäftigten Menschen mit Behinderung mit beleidigendem Inhalt anschreit. Der Tendenzbezug besteht, weil pädagogisch angemessenes Verhalten missachtet wird. (BR hat kein Widerspruchsrecht)

Beispiel für eine Kündigung ohne Tendenzbezug:
Die Kündigung besteht, weil der Arbeitnehmer Kollegen mit beleidigendem Inhalt anschreit. Tendenzbezug besteht nicht, weil solches Verhalten von dem karitativen Zweck der WfbM unabhängig ist. (BR hat Widerspruchsrecht)

Bei Kündigungen eines Betriebsratsmitglieds sind die Beteiligungsrechte eingeschränkt (§103 BetrVG). Der BR muss angehört werden. Jedoch ist keine Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung erforderlich, wenn ein Tendenzträger aus tendenzbedingten Gründen gekündigt wird.

Wirtschaftliche Angelegenheiten(§§ ab 106 BetrVG):
Generell sind Tendenzbetriebe von den Vorschriften wirtschaftliche Angelegenheiten ausgeschlossen. Sie bilden daher z.B. keinen Wirtschaftsausschuss. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden im Betriebsverfassungsgesetzt aufgeführt.
Die vierteljährige Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens durch den Arbeitgeber (§ 110 BetrVG) entfällt. Der Arbeitgeber muss jedoch einmal pro Jahr auf der Betriebsversammlung einen Bericht abgeben über das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz (§ 43 Abs. 2 BetrVG).

Bei Betriebsänderungen ist kein Anschluss eines Interessensausgleichs erforderlich.

Beispiel für Betriebsänderungen:
-       Einschränkungen und Stilllegung des ganzen Betriebes oder Betriebsteile
-       Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Die Herbeiführung eines Sozialplans, die die Einigung über Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer beinhaltet, ist aber nötig.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend über die geplanten Betriebsänderungen, die wesentlichen Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig unterrichten und vor allem die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat beraten. Dies dient dazu, sachangemessene eigene Vorstellungen über den Inhalt zu entwickeln und an den Arbeitgeber heranzutragen. Bei fehlender Information des Arbeitgebers sind Nachteilausgleichsansprüche der Arbeitnehmer möglich (§113 Abs.3 BetrVG). 

4.    Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Falle eines Tendenzbetriebs viele Einschränkungen für den Betriebsrat gelten. Somit ist es empfehlenswert zu wissen, ob Sie einen Tendenzbetrieb betreiben und welche Mitarbeiter Tendenzträger sind. Die dafür erforderten Voraussetzungen und Definitionen wurden oben genannt.