30.05.2014

Wohn-, Teilhabe-und Pflegegesetz für Baden-Württemberg

Mit dem verabschiedeten WTPG -Wohn-, Teilhabe-und Pflegegesetz für Baden-Württemberg möchte die Landesregierung die Teilhabe und Selbstorganisation von Menschen in Pflege- und Behinderteneinrichtungen zu fördern. Zudem soll die Bildung neuer und innovativer Wohn-und Betreuungsformen insbesondere im ambulanten Versorgungsbereich angestoßen werden.
Dieser sehr anspruchsvolle und in der Sache richtige Ansatz hin zu einer größeren Angebotsvielfalt wird jedoch, aus Sicht der GWK, durch die strenge Reglementierung innerhalb des neuen Gesetztes nicht flexibel genug ausgestaltet. So ist zu befürchten, dass die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, durch die hohen ordnungsrechtlichen Vorgaben an die ambulanten Wohn-/Betreuungsformen, eher ausgebremst wird.

Um inklusive Strukturen zu schaffen, braucht es ein Höchstmaß an Flexibilität, die das Gesetz jedoch nicht zulässt. Viele dieser Regelungen sind wünschenswert verhindern aber den Aufbau von ambulanten Wohngemeinschaften im baulichen Bestand. Die strikte Handhabung gilt insbesondere auch für die Regelung der Personalausstattung. Diese muss sich flexibel an der jeweiligen Bewohnerstruktur und deren Unterstützungsbedarf ausrichten und darf nicht, wie im WTPG, pauschal festgelegt werden.
Durch die Personalfestlegung entsteht weiter das Problem, dass die Heimaufsichtsbehörden zukünftig in die Betriebsführung eingreifen kann. Auch wird die Heimaufsichten in keiner Weise verpflichtet, fachlich begründete Abweichungen von Bau-und Personalvorgaben zuzulassen. Die Erprobungsregelungen laut §31 reichen hier bei Weitem nicht aus und die Träger sind weiterhin auf die „Großzügigkeit“ der jeweiligen Heimaufsicht angewiesen.

Auch für stationäre Einrichtungen werden durch dieses Gesetz neue inhaltlich-fachliche Anforderungen festgelegt. Diese und weitere ordnungsrechtliche Vorgaben, wie der 2009 erlassenen Landesheimbauverordnung, erschweren zunehmend das Angebot für ortsnahe und bezahlbare Heimplätze. Somit wird durch die Schaffung neuer Regeln in Kauf genommen, dass gewachsenen Strukturen der wirtschaftliche Boden entzogen wird.

Ferner wird im WTPG die Betreuungsform der Altenpflege und der Behindertenhilfe zusammengelegt. Dieses Vorgehen unterstellt somit, dass deren Bewohner einen zumindest vergleichbaren Hilfe-/Betreuungsbedarf haben. Auch die Zusammenlegung von vollstationären und ambulanten Einrichtungen in einem Gesetzestext zeigt, auf einer anderer Ebene, eine solche Vorstellung..
Desweiteren entsteht eine fundamentale Lücke bei der Wahrung des Schutzzweckes für das betreute und das selbstverantwortete gemeinschaftliche Wohnen. (Siehe Schaubild)

(Aus dem Vortrag vom 10. April 2014 von Ulrich Schmolz)

Zusammenfassend ist eine verstärkte Fokussierung auf die Lebensqualität von Menschen mit Unterstützungsbedarf durch dieses Gesetz erfolgt. Die strikten Regelungen verhindern jedoch die Entwicklung einer vielfältigen Angebotslandschaft und vollstationäre Einrichtungen werden mit weiteren Regelungen, ohne finanziellen Ausgleich, belastet. Somit wird nur sehr beschränkt das Wunsch-und Wahlrecht von Menschen mit Unterstützungsbedarf nach UN-Behindertenrechtskonvention gestärkt.

Wir empfehlen all unseren Kunden daher sich vor genauestens mit Thematik des WTPG und seinen Konsequenzen auseinanderzusetzen. Denn das Thema betrifft nahezu alle Träger der Sozialwirtschaft in Baden-Württemberg. Gerne stehen wir Ihnen hierbei auch beratend zur Seite.

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